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Verfasst von Stefan Atz
28. Januar 2022 – Lesezeit: 7 Minuten
Inhaltsverzeichnis
Mit Hilfe eines Testaments kann man Einfluss darauf nehmen und den Nachlass beispielsweise einer gemeinnützigen Stiftung oder einer einzelnen Person, die nicht der Familie angehört, vererben.
Bestimmte erbberechtigte Familienmitglieder (Kinder, Ehepartnerin bzw. -partner, Eltern) haben jedoch einen sogenannten Pflichtteilsanspruch. In den Pflichtteilsanspruch muss sich der Berechtigte aber bestimmte erhaltene Zuwendungen einrechnen lassen.
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Wenn jemand verstirbt, hinterlässt er oder sie dieser in der Regel Vermögenswerte, welche als Nachlass bezeichnet werden. Das können etwa Sparguthaben, Aktien oder Immobilien sein, welche als aktive Vermögenswerte gelten. Sowohl das aktive als auch das passive Vermögen können Bestandteil des Nachlass eines Erblassers sein. Nach dem Todesfall eines Erblasser geht der Nachlass in den Besitz der Erben über.
Im Erbfall kommt es nach dem Erbrecht in Österreich zunächst zu einem sogenannten Verlassenschaftsverfahren, welches die Basis des österreichischen Erbrechts bildet und der Feststellung des Vermögensstandes der Verlassenschaft dient. Bei diesem Verfahren werden die Vermögenswerte des oder der Verstorbenen mit der sogenannten Einantwortung an die rechtmäßigen Erben übergeben.
Außerdem gibt es im Rahmen der Verlassenschaft Rechte, die mit dem Tod des Erblassers nicht erlöschen, sondern auf die Erben übergehen. Zu diesen zählen:
Zu den unvererblichen Rechten eines Nachlasses beziehungsweise einer Verlassenschaft zählen:
Unter Erbrecht versteht man Vorschriften, die die Rechtsnachfolge im Hinblick auf das Vermögen der bzw. des Verstorbenen regeln. Die Erbin bzw. der Erbe wird Gesamtrechtsnachfolger:in.
Ist nur eine Person Erbe, spricht man von einem Alleinerben oder auch Universalerben. Bei mehreren Erben spricht man von Miterben und einer Erbengemeinschaft.
Zunächst einmal ist es wichtig zu erwähnen, dass es sowohl Rechte gibt, die mit dem Tod erlöschen, als auch Rechte, die auf die Erben übertragen werden können.
So sind privatrechtliche Vermögensrechte wie ein Unternehmen, vertragliche Ansprüche und Patent- und Urheberrechte genauso vererblich wie Ansprüche aus Ablebens- und Unfallversicherungen sowie Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche.
Dahingegen nicht vererblich sind Gewerbeberechtigungen, Berufstitel und Berufsausübungsrechte, Familien- und Persönlichkeitsrechte, sowie noch nicht vollzogene Freiheits- oder Geldstrafen.
Die gesetzliche Erbfolge tritt für den Fall in Kraft, dass die bzw. der Verstorbene keine Regelung getroffen hat, also weder ein Testament noch einen Erbvertrag verfasst hatte. Das vererbbare Vermögen wird der Ehegattin/dem Ehegatten und den nächsten Verwandten zugewiesen.
Dieses System der gesetzlichen Erbfolge nennt sich Parentelsystem, bei dem das Erbe zunächst innerhalb der engen Familie aufgeteilt wird, also den Ehepartnern und den Kindern.
Sollten keine Kinder vorhanden sein, entfällt die Erbschaft auf die Eltern der bzw. des Verstorbenen. Die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner erbt neben den Nachkommen des Verstorbenen ein Drittel, neben den Eltern des Verstorbenen zwei Drittel.
Diese Parentellinien können sich bis zu den Urgroßeltern fortführen, sofern keine näheren Verwandten vorhanden sind. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel zum Thema.
Sollten keine testamentarischen oder gesetzlichen Erben und auch keine Vermächtnisnehmer vorhanden sein, erbt die Republik Österreich. Der Nachlass wird dann heimfällig genannt.
Die Erbschaftssteuer besteuert den Übergang von Vermögenswerten einer verstorbenen Person an die Erbin/den Erben. Hierzulande fällt allerdings seit dem 01. August 2008 keine Erbschaftssteuer mehr an. Jeder Erwerb von Grundstücken, also auch der Erwerb von Todes wegen als Nachlass, unterliegt aber der Grunderwerbssteuer.
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Als Verlassenschaft werden grundsätzlich alle Rechte und Verbindlichkeiten einer Person bezeichnet, der Begriff ist allerdings nicht mit dem Vermächtnis zu verwechseln.
Im Falle eines Ablebens wird vom Bezirksgericht grundsätzlich automatisch ein sogenanntes Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Das Bezirksgericht wird dabei vom Standesamt verständigt, sobald der Tod einer Person dort gemeldet wurde und bestellt anschließend einen Notar (in diesem Fall als Gerichtskommissär bezeichnet), welcher mit der Abwicklung der Verlassenschaft betraut wird.
Wenn sich alle beteiligten Hinterblieben einig sind, so ist auch das Einsetzen eines von der von allen Erben gemeinsam gewählten Notars als Verfahrensführer möglich – dieser wird dann als Erbenmachthaber bezeichnet.
Der Zweck eines solchen Verlassenschaftsverfahrens ist:
Diese Optionen beschränken sich für potentielle Erben im Wesentlichen auf drei Möglichkeiten:
Ja, auch Schulden der bzw. des Verstorbenen sind vererblich. Dazu zählen unter anderem Steuerschulden, fällige Versicherungsprämien und Sozialversicherungsbeiträge.
Aus diesem Grund sollten Sie vor Antritt des Erbes größte Vorsicht wahren und sich vor Unterzeichnung der Erbantrittserklärung genau informieren.
Es empfiehlt sich bei unklaren Vermögensverhältnissen (oder wenn bereits bekannt ist, dass der Verstorbene z.B. hoch verschuldet war) das Erbe entweder auszuschlagen oder nur bedingt anzunehmen.
Nein, prinzipiell steht es einem Erben auch frei, eine Verlassenschaft nicht anzutreten und somit das Erbe auszuschlagen. Mehr zum sogenannten Erbverzicht lesen Sie hier.
Sollten Sie offene Fragen zum Thema Nachlass haben, empfehlen wir Ihnen, sich eine Rechtsberatung bei unserer Kooperationspartnerin und Rechtsanwältin Mag. Bettina Rauf, LL.M. einzuholen.
RA Mag. Bettina Rauf, LL.M.
Piaristengasse 41/10
1080 Wien
Quellen
oesterreich.gv.at - Verlassenschaft
erbrecht-ratgeber.de - Internationales Erbrecht
Wikipedia - Gesetzliche Erbfolge
rechteinfach.at - Erbrecht
Kanzlei Ehrenhöfer & Häusler Rechtsanwälte GmbH - Persönliche Auskunft
erbrechtsinfo.at - Verlassenschaft in Österreich - Das sollten Sie darüber wissen
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